Gesetz - AufenthV
Aufenthaltsverordnung
§ 49 Bearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
- 1.
- ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
- 2.
- vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
















