Gesetz - AufgÜbertrV OFD Düsseld
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.