Gesetz - AufgÜbertrV OFD Düsseld
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

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