Gesetz - AufgÜbertrV OFD Karlsr
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.