Gesetz - AUG
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG
§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
(1) Die zentrale Behörde prüft, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet sie den Antrag an die im Ausland zuständige Stelle weiter. Soweit erforderlich, fügt sie dem Ersuchen eine Übersetzung dieses Gesetzes bei.
(2) Die zentrale Behörde überwacht die ordnungsmäßige Erledigung des Ersuchens.
(3) Lehnt die zentrale Behörde die Weiterleitung des Antrages ab, ist § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.