Gesetz - AUG
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.