Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - AUG
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, werden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet