Gesetz - AUG
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG
§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit
Sind die deutschen Gerichte nach den Artikeln 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 international zuständig, ist ausschließlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee in Berlin örtlich zuständig.