Gesetz - AUG
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.

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