Gesetz - AujeszkKrV
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
§ 15
Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.

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