Gesetz - AujeszkKrV
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
§ 16
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 3a Satz 2, § 6 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 5, § 3b oder nach § 7, 10 oder 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder 15,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,
1a.
entgegen § 3a Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
1b.
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein verbringt oder einstellt,
1c.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbewahrt oder vorlegt,
1d.
entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 oder § 6 Nr. 2 Schweine nicht absondert,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 oder § 6 Nr. 10 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,
4.
einer Vorschrift des § 5 Nr. 4, § 6 Nr. 6, 8, 9, 11 oder 12 oder § 12 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 über das Ablegen der Schutzkleidung, das Ausbringen von Dung oder flüssigen Abgängen oder die Reinigung, Desinfektion und Entwesung zuwiderhandelt,
5.
einer Vorschrift des § 5 Nr. 5 oder § 6 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des § 5 Nr. 7, § 6 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfernen von verendeten oder getöteten Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stammen, oder von anderen dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt,
6.
der Vorschrift des § 5 Nr. 6 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,
7.
der Vorschrift des § 6 Nr. 4 über das Decken der Schweine und die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung zuwiderhandelt,
8.
der Vorschrift des § 6 Nr. 5 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 6 Nr. 13 Hunde und Katzen nicht fernhält.

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