Gesetz - AusbBerAufhV 2001
Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
- 1.
- Bohrer,
- 2.
- Handschuhmacher,
- 3.
- Hobler,
- 4.
- Lichtdruckretuscheur,
- 5.
- Schriftgießer,
- 6.
- Stahlstichpräger,
- 7.
- Wärmestellengehilfe,
- 8.
- Zahnlagerist.
















