Gesetz - AusbEignV 2009
Ausbilder-Eignungsverordnung
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
- 1.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2.
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- 3.
- Ausbildung durchführen und
- 4.
- Ausbildung abschließen.