Gesetz - AusbEignV 2009
Ausbilder-Eignungsverordnung
§ 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3.
Ausbildung durchführen und
4.
Ausbildung abschließen.

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