Gesetz - AusfErstV 1996
Ausfuhrerstattungsverordnung
§ 18 Sicherheitsleistung
Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.
















