Gesetz - AusglFoG 1965
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
§ 5 Abschlagszahlungen
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

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