Gesetz - AusglFoG 1965
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
§ 6 Kündigung durch den Schuldner
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

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