Gesetz - AusglLeistG
Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG
§ 3b Rechtsnachfolger
Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.

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