Gesetz - AusglMechV
Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV
§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten.

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