Gesetz - AusglMechV
Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV
§ 12 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben.