Gesetz
Art 7
Werden Gegenstände in das Ausland verbracht, welche durch die das Ausbeutungsrecht erwerbende niederländische Bergbaugesellschaft aus den in Artikel 55 Abs. 2 des Grenzvertrags bezeichneten Steinkohlenfeldern gewonnen worden sind, so werden Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr nicht gewährt.

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