Gesetz - AuslPflVG
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
§ 5 Befristung der Versicherungsbescheinigung, Vorauszahlung der Prämie
Der Versicherer kann die Geltung der Versicherungsbescheinigung (§ 1) befristen und die Aushändigung von der Zahlung der Prämie für den angegebenen Zeitraum abhängig machen. Wird die Geltung nicht befristet, so kann der Versicherer die Aushändigung von der Zahlung der ersten Prämie abhängig machen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet