Gesetz - AuslSchuldAbkAG
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 110
Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben von der Vorschrift des § 53 unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet