Gesetz - AuslSchuldAbkAG
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 47
(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.

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