Gesetz - AuslSchuldAbkAG
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 98
Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinngemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Erneuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet