Gesetz - AuslVZV
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV
§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
- 1.
- Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere
- 1.1
- Art und Dauer der Verwendung,
- 1.2
- Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,
- 1.3
- Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
- 1.4
- erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
- 1.5
- besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
- 1.6
- extreme Klimabelastungen;
- 2.
- Gefahr für Leib und Leben, insbesondere
- 2.1
- Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
- 2.2
- minenverseuchtes Gebiet,
- 2.3
- Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
- 2.4
- bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
- 3.
- Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.