Gesetz - AuslVZV
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV
§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere
1.1
Art und Dauer der Verwendung,
1.2
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,
1.3
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
1.4
erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
1.5
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
1.6
extreme Klimabelastungen;
2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere
2.1
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
2.2
minenverseuchtes Gebiet,
2.3
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
2.4
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet