Gesetz - AuslVZV
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV
§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags
(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
1.
Stufe 1:
Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwendungen und Belastungen,
bis zu 30 Euro;
2.
Stufe 2:
Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,
b)
Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern,
oder
c)
hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
46 Euro;
3.
Stufe 3:
Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a)
besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen,
oder
b)
hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,
62 Euro;
4.
Stufe 4:
Hohe Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
78 Euro;
5.
Stufe 5:
Sehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,
94 Euro;
6.
Stufe 6:
Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,
110 Euro.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.
(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.
(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.

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