Gesetz - AuslWBG
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG
§ 14 Leistungsverbot
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.

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