Gesetz - AuslWBG
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG
§ 14 Leistungsverbot
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
















