Gesetz - AuslWBG
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG
§ 65 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.

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