Gesetz - AuslWBG
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG
§ 7 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.
(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

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