Gesetz - AuslWBG
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG
§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften
In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet