Gesetz - AuswAusnV 1
Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird verordnet:

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