Gesetz - AuswAusnV 1
Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Auswandererschutzgesetzes auch im Land Berlin.