Gesetz - AuswSG
Auswandererschutzgesetz - AuswSG
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt,
4.
entgegen § 2 Abs. 2 für den Abschluß von Beförderungsverträgen mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit Prämien oder andere Vergünstigungen gewährt oder annimmt oder
5.
als Reeder oder Kapitän eines Schiffes oder Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs im Gelegenheitsverkehr
a)
entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befördert oder mit ihnen Beförderungsverträge abschließt oder
b)
einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.

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