Gesetz - AuswSG
Auswandererschutzgesetz - AuswSG
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 2.
- einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt,
- 4.
- entgegen § 2 Abs. 2 für den Abschluß von Beförderungsverträgen mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit Prämien oder andere Vergünstigungen gewährt oder annimmt oder
- 5.
- als Reeder oder Kapitän eines Schiffes oder Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs im Gelegenheitsverkehr
- a)
- entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befördert oder mit ihnen Beförderungsverträge abschließt oder
- b)
- einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
















