Gesetz - AutoKfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Betriebsorganisation,
1.4
Personalwirtschaft,
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
bürowirtschaftliche Abläufe,
2.3
Information und Kommunikation,
2.4
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
2.5
Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,
2.6
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
3.1
Betriebs- und Branchenkennzahlen,
3.2
Buchführung,
3.3
Kostenrechnung,
3.4
Kalkulation,
3.5
Statistik;
4.
Markt und Vertrieb:
4.1
Vertriebsbeziehungen,
4.2
Fahrzeuge,
4.3
Einkauf und Beschaffung,
4.4
Lagerwirtschaft,
4.5
Marketing,
4.6
Vertrieb;
5.
Finanzdienstleistungen:
5.1
Finanzierung,
5.2
Versicherungen,
5.3
zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
6.
Serviceleistungen:
6.1
Kundendienst,
6.2
Gewährleistungen,
6.3
amtliche Fahrzeugüberwachung,
6.4
technischer Kundendienst, Werkstatt,
6.5
Teile und Zubehör,
6.6
betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;
7.
betriebsspezifische Dienstleistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
1.
Flottenmanagement,
2.
Kommunikationseinrichtungen,
3.
Fahrzeugvermietung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.

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