Gesetz - AutomErprobV
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
§ 1 Ausnahmeregelung
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.

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