Gesetz - AutomErprobV
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Automatenfachmann/Automatenfachfrau
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Automatenwirtschaft,
2.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Automatenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert selbstständig planen,
b)
Arbeitsaufträge bearbeiten und Lösungen entwickeln,
c)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren
kann;
2.
hierfür ist unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen aus folgenden Gebieten auszuwählen:
a)
Installieren und Reparieren von Automaten,
b)
Bearbeiten von kaufmännischen Geschäftsvorgängen;
3.
der Prüfling soll bis zu zwei Prüfungsprodukte erstellen und seine Arbeit mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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