Gesetz - AutomErprobV
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
§ 2 Zweck der Entwicklung und Erprobung
Während der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und Struktur des neuen Ausbildungsberufes Fachkraft für Automatenservice und des darauf aufbauenden Ausbildungsberufes Automatenfachmann/Automatenfachfrau auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Ausbildungsbetrieben erprobt werden.
















