Gesetz - AVAG
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG
§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
















