Gesetz - AVAG
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2.
unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet,
zu verstehen.

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