Gesetz - AVAG
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 2.
- unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet,