Gesetz - AVBFernwärmeV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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