Gesetz - AVBFernwärmeV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.
















