Gesetz - AWLwZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Abs. 2b des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:

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