Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 13 Einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer
(1) Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestatten, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 anzumelden und zu gestellen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt, bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung ist eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 abzugeben. Einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht. Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer ist das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 der Zollverordnung. Die Vorgaben für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung werden in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gemacht.
(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und bestimmt:
1.
die Waren, für die sie gilt,
2.
die Bestimmungsländer, für die sie gilt,
3.
die für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlichen Daten. Diese können neben der Bewilligungsnummer maximal die Daten des Anhangs 30 A, Tabelle 1, Spalte 2 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 umfassen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Waren hat der Ausführer zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
4.
die Art und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang,
5.
die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden,
6.
das Verfahren für die Übermittlung der nach Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) 2454/1993 erforderlichen Daten der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung.
(3) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder im Falle einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Den zu verwendenden Vordruck bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend.
(4) Gibt der Ausführer anstelle der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 eine vollständige elektronische Ausfuhranmeldung ab, ist er von der Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 befreit.
(5) u. (6) (weggefallen)

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