Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 17 Ausfuhrgenehmigung
Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
















