Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 21a Zertifizierungsverfahren
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.
(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.

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