Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 28 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder nicht im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden beziehungsweise den im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Unterlagen entsprechen. Bestehen bei der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder an dem im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Ursprungszeugnis ernsthafte Zweifel, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

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