Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 3 Rückgabe von Genehmigungsbescheiden
(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
- 1.
- die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
- 2.
- der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
- 3.
- der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
(2) Die Rückgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt.