Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 3 Rückgabe von Genehmigungsbescheiden
(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn
1.
die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
2.
der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
3.
der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
(2) Die Rückgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt.

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