Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 36 Zwangsvollstreckung
Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag auf Überwachungsdokument oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: "Zwangsvollstreckung".
















