Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 38 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG
(1) Haben die zuständigen Zollstellen im Falle einer Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 von nichtgemeinschaftlichen Gütern Anhaltspunkte dafür, dass die Güter im Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, können sie die Überlassung der Güter unbeschadet der ihnen im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) übertragenen Befugnisse bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Wirtschaftsgebiet verlassen.
(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von nichtgemeinschaftlichen Gütern entscheidet, die in Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.
(5) Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 tragen die in Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen; Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993, 2493), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert wurde, findet Anwendung.

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