Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 43a Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG
Wer im Rahmen eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts einer Internationalen Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) bedarf, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 22a gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder Bestimmungsland nachzuweisen ist.

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