Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 45c Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Technische Unterstützung durch Gebietsansässige bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansässige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im Sinne von § 5d Abs. 1 in Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht.
(2) Ist einem Gebietsansässigen bekannt, dass eine technische Unterstützung, die er erbringen möchte, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
- 1.
- durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder
- 2.
- nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt C Nummern der Kategorie O der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
















