Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 4a Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.
















